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Teil 4 · Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen

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Rechts-Graph
BGBStGBZPOGGHGBAOSGBVwGOKSchGBetrVGGmbHGInsOWEG§ 543 BGB§ 622 BGB§ 823 BGB§ 437 BGB§ 280 BGB§ 242 BGB§ 311 BGB§ 573 BGB§ 611a BGB§ 1 KSchGStPOGesetze und Normen

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  1. § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  2. § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
  3. § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
  4. § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
  5. § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten