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EIGVAmtlich · § 5 UrhG

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

Rechtsstand: 17.06.2020Fundstelle: BGBl I 2018, 1270Ausgefertigt: 26.07.2018

Gliederung

55 Vorschriften
  1. Teil 1Allgemeine Vorschriften
  2. Teil 2Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
  3. Teil 3Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
  4. Teil 4Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  5. Teil 5Konformitätsbewertungsstellen
  6. Teil 6Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
  7. Teil 7Schlussbestimmungen