Prüfvereinbarung - EEMD-ZVAnl I | § 2 Vertragsbestandteile

Prüfvereinbarung - EEMD-ZVAnl I | § 2 Vertragsbestandteile
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(1) Bestandteile dieses Vertrags sind

der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG,
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet,
Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),
der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),
die Entgeltordnung (Anlage 5),
das Glossar (Anlage 6),
die Erklärung über die Gewährung einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments,
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7).

(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander

dieser Vertrag,
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7),
Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),
der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),
das Glossar (Anlage 6).

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Wer mautdienstbezogene Leistungen als Anbieter erbringen will, muss sich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrieren lassen, soweit er nicht bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines andere
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung werden Anbieter und Mauterheber für das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und für das Verfahren zur Prüfung der Erfüllung der wirtschaftlichen Vorgaben gemäß den Regelungen dieses Paragraphen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/01/2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt gegen Beschwerdeausschuss Ärzte ..., vertreten durch den Vorsit
published on 28/01/2015 00:00

Gründe Vorinstanz Datum: 20.11.2012 Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Bindung an Prüfvereinbarung, Durchschnittsprüfung, Heilmittelprüfung, Verwerfungskompetenz, Wirtschaftlichkeitsprüfung Tit
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. März 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über die Widersprüche des Klägers erneut unter Bea
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