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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 13.12.2017

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit25 Prozent,2.Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,3.Kundenkommunikation im E-Commerce mit15 Prozent,4.Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im E-Commerce“, „Kundenkommunikation im E-Commerce“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Sortimentsbewirtschaftung und Vertragsanbahnung mit | 25 Prozent, | | --- | --- | | Geschäftsprozesse im E-Commerce mit | 30 Prozent, | | --- | --- | | Kundenkommunikation im E-Commerce mit | 15 Prozent, | | --- | --- | | Fachgespräch zu einem projektbezogenen Prozess im E-Commerce mit | 20 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |

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