Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 54 Ausbildung, Prüfung
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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.
(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.
(3)
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published on 28/08/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Sie wendet sich gegen Anweisungen des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) im Zusammenhang mit dem S
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