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§ 25aAmtlich · § 5 UrhG

Aufwendungen des Auskunftspflichtigen

Zeitreise: 29.03.2026‹ § 25§ 26 ›

Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.

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