Chemikaliengesetz - ChemG | § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

Chemikaliengesetz - ChemG | § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind1.auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische au
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische au
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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der...