Chemikaliengesetz - ChemG | § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Referenzen - Gesetze |

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 31 Kennzeichnung


(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind1.auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Nummer 1 oder 4 des
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Chemikaliengesetz - ChemG | § 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische au
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Chemikaliengesetz - ChemG | § 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische au

Referenzen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der...