Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG | § 6a
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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger Inhaltsverzeichnis
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.
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published on 13/01/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/99 vom 13. Januar 2000 in dem Rückerstattungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tat
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