Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (BRüG) : Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
§ 2
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
§ 2a
(1) Ein in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
(2) Ein in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
(3) Die Rückerstattungspflicht eines der in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
(4) Ein in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
(5) Sind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
§ 3
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
§ 4
Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
§ 5
(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.
(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
§ 5a
Sind feststellbare Vermögensgegenstände, die verlorengegangen sind, durch einen der in § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
§ 6
Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
§ 6a
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
§ 7
Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
§ 7a
(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
(2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzblatt I S. 438); - 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).
(3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
§ 8
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
§ 9
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
§ 10
Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
Den rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen gegen die in § 1 genannten Rechtsträger werden rückerstattungsrechtliche Ansprüche gleichgestellt, die sich nur auf Grund von Vermögens- oder Aufgabennachfolge nach den in § 1 genannten Rechtsträgern gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger richten könnten.
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
das ehemalige Land Preußen, - 2.
das Unternehmen Reichsautobahnen, - 3.
die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen, - 4.
die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
§ 11
In diesem Gesetz werden bezeichnet
- 1.
als Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände - a)
das Gesetz Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G vom 10. November 1947 S. 1) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - b)
das Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 28 S. 1169) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und seine Durchführungsbestimmungen, - c)
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen, - d)
die Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221) in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und ihre Durchführungsbestimmungen;
- 2.
als Nachfolgeorganisationen - a)
die gemäß Artikel 13 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - durch Ausführungsverordnung Nr. 3 bestimmte, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Anordnung vom 1. Oktober 1949 des Amerikanischen Kommandanten von Berlin und die Anordnung Nr. 58 vom 8. Juni 1950 der französischen Militärregierung von Berlin ernannte Jewish Restitution Successor Organization (IRSO), - b)
die gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - durch die Siebente Durchführungsverordnung vom 1. August 1950, ferner gemäß Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 der Alliierten Kommandantur Berlin durch die Durchführungsverordnung Nr. 2 bestellte Jewish Trust Corporation for Germany (ITC) und die durch die Achte Durchführungsverordnung vom 15. November 1950 und die Elfte Durchführungsverordnung vom 12. März 1951 zu dem vorgenannten Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung und gemäß Durchführungsverordnung Nr. 4 vom 29. März 1951 zu Artikel 9 der Anordnung BK/O (49) 180 errichtete Allgemeine Treuhandorganisation (ATO), - c)
die gemäß Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (in der Fassung der Verordnung Nr. 268 vom 29. September 1951) von den Ländern errichteten Gemeinschaftsfonds und die gemäß der Anordnung Nr. 177 in Durchführung des Artikels 21a der Verordnung Nr. 120 (in der Fassung der Verordnung Nr. 268) benannte französische Abteilung der Jewish Trust Corporation for Germany;
- 3.
als Bundesentschädigungsgesetz das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559); - 4.
als Umstellungsgesetz das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) - Gesetz Nr. 63 der amerikanischen und der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe J S. 21 und Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 862) und Verordnung Nr. 160 des französischen Oberkommandos (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1537); - 5.
als Umstellungsergänzungsgesetz das Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439); - 6.
als Altsparergesetz das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) in Verbindung mit dem Gesetz zu § 4 Abs. 4 Hat ein Dritter feststellbare Vermögensgegenstände entzogen, die anders als durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft auf einen der in § 1 genannten Rechtsträger übergegangen sind, so trifft eine nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) gegebene Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu dem Dritten nur diesen Rechtsträger. Ansprüche nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) bleiben unberührt.
- 7.
als Reichsbewertungsgesetz das Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22).