Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Juli 2013 - 1 BvR 1478/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist un