Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland
(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung), 2. gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und 3. gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.Die Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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