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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Zeitreise: 22.10.2026

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

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Ende des Gesetzes