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§ 92Amtlich · § 5 UrhG

Bundespolizeibehörden

Zeitreise: 22.10.2026

(1) Bundespolizeibehörden sind 1. das Bundespolizeipräsidium, 2. die Bundespolizeidirektionen und 3. die Bundespolizeiakademie. (2)

(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (3)

(3) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. (4)

(4) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. (5)

(5) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.

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