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§ 31aAmtlich · § 5 UrhG

Automatisierte Erkennung von Gefahren

Zeitreise: 22.10.2026

(1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von 1. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, 2. Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten, oder 3. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten.

(2) Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. Liegt eine Gefahr vor, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen vornehmen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig.

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