Gesprächsaufzeichnung
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden 1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder 2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
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