Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 84

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 84
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle auf Vorschlag

1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2.
der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Besitzern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

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(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören a
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 04.08.2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Schichtarbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr rechtswidrig ist, solange die DV-Zeit oder eine abzuschließende Zusatzvereinbarung zur DV-Zeit ke
published on 15.07.2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzten Trennungs
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In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die...