Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 30
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
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published on 21/09/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 - PL 12 K 2251/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass unter Mitwirkung
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