Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 15

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kooperationsgesetz der Bundeswehr - BwKoopG | § 3 Passives Wahlrecht zum Personalrat


Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle gilt § 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 14


(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage 1.seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und2.seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.Nicht wähl

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 17


(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet da

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 16


(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten  aus einer Person,21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten  aus drei Mitgliedern,51 bis 150 Beschäftigten  aus fünf Mitgliedern,151 bis 300 Beschäft