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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

Zeitreise: 24.06.2024

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen: 1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes, 2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes, 3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und 4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

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