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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Zeitreise: 02.06.2016

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind 1. der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt, 2. die Länder, 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

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