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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Einsetzung und Zusammensetzung von Fachbeiräten

Zeitreise: 23.07.1997

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Einsetzung und warenbezogene Aufteilung von Fachbeiräten.

(2) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der Fachbeiräte werden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom Verwaltungsrat für jeden Fachbereich gesondert festgelegt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium und die Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsenden Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der Vertreter der Obersten Landesbehörden beträgt höchstens drei. Vertreter des Bundesministeriums stimmen nicht ab.

(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

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