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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelungen

Zeitreise: 23.07.1997

Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.

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Ende des Gesetzes