Informationssystem des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
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