BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG | § 2 Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten -
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
- 1.
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten, - 2.
epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, - 3.
Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen, - 4.
Gesundheitsberichterstattung, - 5.
Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik, - 6.
gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe, - 7.
gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.
Referenzen - Gesetze |
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zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
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