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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich „Lagerstätte“

Zeitreise: 05.05.2015‹ § 8§ 10 ›

(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben, 2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden, 3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen, 4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und 5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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