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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“

Zeitreise: 05.05.2015‹ § 10§ 12 ›

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Bergbautechnische Prozesse, 2. Bergbautechnik und Bergrecht, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

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