Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
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published on 13/02/2007 00:00
5 StR 400/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
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