(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun
Tenor
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 02.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 03.06.2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Berufung wird zugelassen.
1Tatbestand
2Der am 00.00.1985