Baugesetzbuch - BBauG | § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
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Baugesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
- 1.
Beteiligte persönlich erscheinen, - 2.
Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, - 3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
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(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an
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published on 30/01/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten, mit der sie gemäß § 197 BauGB zur Erteilung von Auskünften über das Grundstück S.-Straße 23 in R
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