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§ 4aAmtlich · § 5 UrhG

Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

Zeitreise: 06.08.2010‹ § 4§ 5 ›

(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.

(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung a) im gewerblich-technischen Bereich, b) im handwerklichen Bereich, c) im Bereich Logistik, d) im Bereich Schutz und Sicherheit, e) im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder f) im kaufmännischen Bereich und 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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