AZR-Gesetz - AZRG | § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung

(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen.

(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 verwendet werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 9 AZRG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 9 AZRG

§ 9 AZRG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 9 AZRG zitiert 1 andere §§ aus dem AZR-Gesetz.

AZR-Gesetz - AZRG | § 34 Auskunft an die betroffene Person


(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nich

Referenzen - Urteile | § 9 AZRG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 AZRG.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2013 - 2 K 3249/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die drei Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers, nämlich die Dateien mit den Bezeichnungen:- ...,- ...,- ...,sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe

Referenzen

(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben. (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit1.die...