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§ 83Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“

Zeitreise: 03.06.2024

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln, 2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 4. isometrische Aufmaße zu erstellen, 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie 6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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