Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln, 2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 4. isometrische Aufmaße zu erstellen, 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie 6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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