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§ 67Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsbereiche des Teiles 2

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Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“, 2. „Durchführen von Estricharbeiten“, 3. „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie 4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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