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§ 46Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

Zeitreise: 03.06.2024

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“mit 40 Prozent, 2. „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“mit 30 Prozent, 3. „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“mit 10 Prozent, 4. „Durchführen von Trockenbauarbeiten“mit 10 Prozent sowie 5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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