Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 31Amtlich · § 5 UrhG

Jahresbericht

Zeitreise: 15.04.2025

(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.