Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 5 Fortbildung im In- und Ausland

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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Inhaltsverzeichnis

(1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert, wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprüfungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.

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published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von L
published on 06/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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