Amtlich · § 5 UrhG
Art. 35 aeuv
Zeitreise: nicht ausgewiesen
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/61 Artikel 35 (ex-Artikel 29 EGV) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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