Art. 306 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/179 Artikel 306 (ex-Artikel 264 EGV) Der Ausschuss der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
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