Art. 251 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/157 Artikel 251 (ex-Artikel 221 EGV) Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Regeln. Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
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