Art. 193 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/134 Artikel 193 (ex-Artikel 176 EGV) Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
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