Art. 187 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/131 Artikel 187 (ex-Artikel 171 EGV) Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
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