Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission
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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis
Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.
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published on 25.02.2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt einen Ausgleich von Rabatten bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Sie erbringt als Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr zwischen der L.W. und B.S. (X.bahn). Aufgabe
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