Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis
Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
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(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.Keiner Unternehmen
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published on 25/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt einen Ausgleich von Rabatten bei Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Sie erbringt als Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr zwischen der L.W. und B.S. (X.bahn). Aufgabe
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