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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Eliza Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:120Entscheidung vom: 24.03.2010

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2010 – Eliza/HABM – Went Computing Consultancy Group (eliza) (Rechtssache T‑130/09) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wort eliza – Ältere Gemeinschaftswortmarke ELISE – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 43) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2008 (Sache R 1244/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Went Computing Consultancy Group BV und der Eliza Corp. Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Eliza Corporation Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke eliza für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Went Computing Consultancy Group BV Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke ELISE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Eliza Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Went Computing Consultancy Group BV.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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