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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2009:387Entscheidung vom: 06.10.2009

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 – Deutschland/Kommission (Rechtssache T-21/06) „Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“ 1.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Befugnis zum Erlass von Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 50-51) 2.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Ermessen der Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Verteidigungsrechte (vgl. Randnrn. 77-79) Gegenstand Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14). Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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