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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Malagutti-Vezinhet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ECLI: ECLI:EU:T:2004:72Entscheidung vom: 10.03.2004

Rechtssache T-177/02 Malagutti-Vezinhet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Allgemeine Produktsicherheit – Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel – Schadensersatzklage“ Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. März 2004 Leitsätze des Urteils 1.     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Artikel 288 Absatz 2 EG) 2.     Rechtsangleichung – Allgemeine Produktsicherheit – Richtlinie 92/59 – Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel – Jeweilige Zuständigkeiten der nationalen Stellen und der Kommission (Richtlinie 92/59 des Rates) 3.     Rechtsangleichung – Allgemeine Produktsicherheit – Richtlinie 92/59 – Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel – Grundsatz der Vorsorge (Richtlinie 92/59 des Rates) 1.     Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig, nämlich davon, dass das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten. (vgl. Randnr. 32) 2.     Das mit der Richtlinie 92/59 über die allgemeine Produktsicherheit errichtete Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel weist die Verantwortung für die Feststellung, ob eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vorliegt, allein den Mitgliedstaaten und nicht der Kommission zu. Somit obliegt es den Mitgliedstaaten, nachdem sie eine ernste und unmittelbare Gefahr erkannt haben, deren Auswirkungen sich über ihr Staatsgebiet hinaus ausdehnen bzw. ausdehnen könnten, die Kommission unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr Informationen zu liefern, die es gestatten, das Erzeugnis und die Absatzkette zu identifizieren. Die Kommission ihrerseits beschränkt sich auf die Prüfung, ob diese Informationen als solche in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können, während die Richtigkeit der Feststellungen und Untersuchungen, die die Mitgliedstaaten zur Übermittlung dieser Informationen veranlasst haben, nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. (vgl. Randnrn. 51-52) 3.     Was die Verhütung von Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher anbelangt und soweit Ungewissheiten bestehen können, kann die zuständige Stelle nach dem im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit geltenden Vorsorgegrundsatz verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um bestimmten potenziellen Gefahren für die öffentliche Gesundheit vorzubeugen, und zwar, ohne abzuwarten, dass das tatsächliche Vorliegen und die Ernsthaftigkeit dieser Gefahren in vollem Umfang nachgewiesen sind. Müsste vor dem Erlass solcher Maßnahmen das Ergebnis aller erforderlichen Untersuchungen abgewartet werden, würde dem Vorsorgegrundsatz seine praktische Wirksamkeit genommen. Diese Überlegung gilt auch für ein Schnellinformationssystem wie das mit der Richtlinie 92/59 über die allgemeine Produktsicherheit errichtete; folglich muss ein Unternehmen, das Leidtragender dieses zum Schutz der menschlichen Gesundheit errichteten Warnsystems geworden ist, dessen negative wirtschaftliche Folgen hinnehmen, da dem Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen einzuräumen ist. (vgl. Randnr. 54) URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)10. März 2004(1) „Allgemeine Produktsicherheit – Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel – Schadensersatzklage“ Klägerin, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Zweite Kammer) Forwood Pirrung Meij Der Kanzler Der Präsident H. Jung J. Pirrung 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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