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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Jean-Pierre Koubi gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2004:46Entscheidung vom: 18.02.2004

Rechtssache T-10/03 Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortbildmarken FLEX – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 18. Februar 2004 Leitsätze Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Marke „CONFORFLEX“ und Bildmarken mit dem Ausdruck „flex“ (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Zwischen dem als Gemeinschaftsmarke für „Bettmöbel“ in Klasse 20 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen CONFORFLEX und zwei in Spanien für Möbel aller Art, darunter Bettwaren und ‑möbel, eingetragenen älteren Bildmarken mit dem Wortelement „flex“ besteht bei den spanischen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Zwar kann der Ausdruck „flex“ aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als Andeutung eines Merkmals der betreffenden Waren, nämlich ihrer Flexibilität, aufgefasst werden, so dass die älteren Marken keine große Kennzeichnungskraft haben. Angesichts der Wechselbeziehung zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren ist jedoch die Identität der gekennzeichneten Waren in Verbindung mit der erheblichen semantischen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausreichend, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen. (vgl. Randnrn. 56, 58, 62) URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)18. Februar 2004(1) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wort- und Bildmarken FLEX – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Kläger, gegen Beklagte, DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer), folgendes Aus diesen Gründen DAS GERICHT (Vierte Kammer) Legal Tiili Vilaras Der Kanzler Der Präsident H. Jung H. Legal 1 – Verfahrenssprache: Französisch.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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