EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Applied Molecular Evolution Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2004:263Entscheidung vom: 14.09.2004
Rechtssache T‑183/03
Applied Molecular Evolution Inc.
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke APPLIED MOLECULAR EVOLUTION – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. September 2004
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können – Wortzeichen „APPLIED MOLECULAR EVOLUTION“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Die Bezeichnung eines der wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen, für die das Wortzeichen APPLIED MOLECULAR EVOLUTION als Marke angemeldet wurde, darunter „Forschungstätigkeiten für die Molekulartechnik“, fällt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus Fachleuten auf dem Gebiet der Proteintechnik zusammensetzen, unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
Die maßgeblichen Verkehrskreise, die besonders gut informiert sind, werden nämlich ohne weiteres imstande sein, insbesondere die Worte „molecular evolution“ mit dem Gebiet des genetischen Materials zu assoziieren, das zu den erfassten Dienstleistungen gehört. Das Adjektiv „applied“ verstärkt den beschreibenden Charakter dieser Worte noch. Dass diese Worte eine andere Bedeutung haben können, bedeutet nicht, dass sie in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen nicht beschreibend sind. Da das fragliche Wortzeichen in seiner Gesamtheit durch eine Kombination von Wörtern gebildet wird, die der englischen Sprachsyntax folgt, ist die Verbindung dieser Wörter im Übrigen nicht geeignet, deren beschreibenden Charakter abzuschwächen.
(vgl. Randnrn. 23, 27-28)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)14. September 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke APPLIED MOLECULAR EVOLUTION – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“
Klägerin,
gegen
Beklagter,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
folgendes
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
Pirrung
Meij
Forwood
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
J. Pirrung
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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