EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Pedro Díaz SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ECLI: ECLI:EU:T:2003:288Entscheidung vom: 04.11.2003
«Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CASTILLO – Ältere nationale Bildmarke EL CASTILLO – Verwechslungsgefahr – Vorhandensein ähnlicher Marken auf dem betreffenden Markt»
Leitsätze des Urteils
1.. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren – Zugehörigkeit zum selben Warensortiment – Auswirkungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
2.. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Unterscheidungskraft oder Bekanntheit der älteren Marke – Auswirkungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
3.. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke CASTILLO und Wort- und Bildmarke, die das Wort EL CASTILLO enthält (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)4. November 2003(1)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CASTILLO – Ältere nationale Bildmarke EL CASTILLO – Verwechslungsgefahr – Vorhandensein ähnlicher Marken auf dem betreffenden Markt“
Klägerin,
gegen
Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Granjas Castelló SA, Mollerussa (Spanien),
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
aufgrund der am 22. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,aufgrund der am 16. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
Forwood
Pirrung
Meij
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
N. J. Forwood
1 – Verfahrenssprache: Spanisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.