EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:1996:154Entscheidung vom: 22.10.1996
«Staatliche Beihilfen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit»
Leitsätze des Urteils
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Ausschluß(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 173)
URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)22. Oktober 1996 (1)
„Staatliche Beihilfen – Weigerung der Kommission, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorzuschlagen – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
Klägerin,
Streithelfer,
gegen
Beklagte,
Streithelferin,
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1996,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)
Briët
Vesterdorf
Lindh
Potocki
Cooke
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
C. P. Briët
1 – Verfahrenssprache: Englisch.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.